Satzung des Volleyballvereins WSG Buckow e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen WSG Buckow.
  2. Er hat seinen Sitz in Spremberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Die WSG Groß Buckow e.V. hat den Zweck, den Volleyballsport auf gemeinnütziger Grundlage nach den anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung Trainings- und Spielmöglichkeiten anzubieten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person erwerben. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung. Die Beitragspflicht endet am Ende des laufenden Halbjahres.
  2. durch Ausschluss wegen:
    1. des Zahlungsrückstandes von mehr als einem Halbjahresbeitrag. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    2. einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Fall die Mitgliederversammlung des Vereins in 2/3 Mehrheit.
  3. durch Tod.

§ 5

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereinsgerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereinsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
  2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und den Vorstand des Vereins bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstige Umlagen zu bezahlen.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
    1. die Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstandes,
    2. die Wahl der Kassenprüfer,
    3. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    4. die Festsetzung von Beiträgen und anderen Umlagen,
    5. die Änderung der Satzung,
    6. die Auflösung des Vereins,
    7. die Beschlussfassung über Anträge zuständig.
  4. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes statt. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.
  5. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die dem Vorstand zehn Tage vor dem Termin schriftlich zugegangen sein müssen. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Dieser bestimmt bei Abwesenheit des Schriftführers den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anders bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einblick in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.
  8. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragstellung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Regelungen des § 8 gelten entsprechend.

§ 10

Vorstand

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, den Verein im Sinne des Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen , den Verein zu führen und zu verwalten sowie die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
  2. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister und
    4. dem Schriftführer.
  3. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung verantwortlich. Der stellvertretende Vorsitzende ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Verstands sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
  4. Der Schatzmeister ist für die Kassierung der Beiträge und die Kassenbuchführung des Vereins verantwortlich. Der Schriftführer übernimmt die Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt, dann sein ständiger Vertreter, der Schatzmeister und schließlich der Schriftführer. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht hat, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem der gewählt ist, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
  6. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
  8. Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 11

Kassenprüfer

Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,
  1. ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
  2. ob die Mittel nach den Grundsätzen des Vereins einer sparsamen Haushaltsführung uns ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, benennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer.

§ 12

Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 der Satzung bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 13

Beiträge und sonstige Umlagen

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist in seiner Höhe vom Vorstand zu beschließen und wird halbjährlich entrichtet. Für Mitglieder ohne eigenes Einkommen und Auszubildende kann der Vorstand einen ermäßigten Beitrag festlegen.
  2. Sonstige Umlagen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 14

Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Brandenburgischen Volleyball- Verband e.V. und des Landessportbund Brandenburg e.V. Er erkennt die Satzungen und Beschlüsse der Verbände an.

§ 15

Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden grundsätzlich nicht erstattet.

§ 16

Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 17

Steuerliche Vermögensbildung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den

Kreissportbund Spree-Neiße e.V.
Westbahnstrasse 1
03130 Spremberg

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst umgesetzt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung in Spremberg am 13.04.2019 beschlossen worden, und sie tritt am 13.04.2019 in Kraft.

 Anhang zur Satzung

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.09.1998

  1. Der Verein toleriert die Teilnahme seiner Mitglieder an Spiel- und Trainingsveranstaltungen anderer Volleyballvereine nicht, insbesondere wenn es sich um Mannschaften handelt, mit denen der Verein im Punktspielbetrieb steht.
  2. Ausnahmen legt der Vorstand fest.


    Ende

Unser Vorstand

Vorsitzende: Regina Heinze

Stellvertretende Vorsitzender: Sebastian Groß

Kassenwärtin: Ariane Bogott

Schriftführer: Oliver Domula

Beachwart: Matthias Heinze

Frauenverantwortliche: Daniela Kaiser

Webbetreuung: Katja Patzelt

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Bei Fragen, nimm bitte Kontakt mit uns auf!

Wir freuen uns dich bald als Volleyballer/in bei uns begrüßen zu dürfen.

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